Passive Veredelung
Der passive Veredelungsverkehr dient zur vorübergehenden Ausfuhr von Waren zur Bearbeitung, Verarbeitung oder Ausbesserung. Diese werden danach wieder in die Schweiz eingeführt. Bei der Wiedereinfuhr wird von zwei Arten von Verkehren gesprochen.
Nämlichkeitsverkehr
Die physisch gleichen Waren müssen wieder eingeführt werden.
Äquivalenzverkehr
Die ausgeführten Waren werden im Ausland durch ausländische Waren ersetzt. Beim Ersatz müssen die Waren von gleicher Menge, Beschaffenheit und Qualität sein.
Für die passive Veredelung ist eine Bewilligung der Zollverwaltung notwendig. Die Bewilligung wird erteilt, wenn der Antragsteller den Sitz oder Wohnsitz im Zollgebiet hat. Die Bewilligung wird nach dem Äquivalenzverkehr erteilt sofern Beschaffenheit und Qualität der Ware nachgewiesen wird und keine z.B. Täuschungsgefahr für den Konsumenten besteht. Sind diese Voraussetzungen nicht gegeben, dann wird eine Bewilligung nach dem Nämlichkeitsverkehr bewilligt.
Besondere Ausfuhrbestimmungen werden durch das Verfahren der passiven Veredelung nicht ausser Kraft gesetzt z.B. Bewilligungspflicht bei Kriegsmaterial.