Zolllager
Im Zolllagerverfahren können an bestimmten von der EZV zugelassenen Orten im Zollgebiet (z.B. am Domizil einer Firma) unter den von der EZV festgelegten Voraussetzungen Waren gelagert werden.
Zolllager können offene Zolllager oder Lager für Massengüter sein.
Offene Zolllager bieten für bestimmte, in der Regel zeitlich nicht begrenzte Zeiträume die Möglichkeit
- Transitware unverzollt im Zollgebiet zu lagern
- für Waren, die zum Verkauf im Zollgebiet bestimmt sind, deren Einfuhrabgaben aber erst nach Ende einer Vorratshaltung zu entrichten sind
- eingelagerte Ware in ein anderes Zollverfahren zu überführen
Bei den von der Zollverwaltung zugelassenen Orten kann es sich um unter zollamtlicher Überwachung stehende Räume oder andere Orte, z.B. Silos, Tanks etc. handeln.
Für den Betrieb eines OZL wird eine Bewilligung benötigt, die von der Zollverwaltung aufgrund eines Antrages und bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen erteilt wird. Nach Erhalt der Bewilligung darf der Lagerhalter im Rahmen dieser Bewilligung Waren in das Zolllagerverfahren überführen, lagern und das Verfahren für diese Waren beenden. Er ist verpflichtet, Aufzeichnungen über Lagerbewegungen zu führen und Bestandesaufnahmen im Lager zu machen.
Die Möglichkeit von Lagern für Massengüter gibt es nur in der Schweiz. Es handelt sich im zolltechnischen Sinn um die Lagerung unverzollter Waren in privaten Anlagen. Diese Waren müssen von der Zollverwaltung zugelassen sein und müssen gewisse Bedingungen erfüllen. So sind dies Waren in Mengen von mindestens 10 t Eigenmasse, die sich aufgrund ihres gleichmässigen physikalischen Charakters für Massengutumschlag und –Transport anbieten.
Sie dürfen höchstens zwei Jahre - mit einer möglichen Fristverlängerung bis fünf Jahre - gelagert werden.